RS UVS Kärnten 1991/11/06 KUVS-147/2/91

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Veröffentlicht am 06.11.1991
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Rechtssatz

Nach § 101 Abs 1 lit a KFG in der Fassung der 13. KFG-Novelle stellte eine Überladung von Kraftwagen und Anhängern nur mehr ein einziges Delikt dar, das auch nur einmal mit Strafe bedroht ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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