RS UVS Wien 1991/11/07 02/32/41/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1991
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Rechtssatz

Amtssprache ist in Österreich die deutsche Sprache. Bescheide österreichischer Behörden sind daher in dieser Sprache zu erlassen.

Schlagworte
Festnahme; Anhaltung; Schubhaft; zwangsweise Verbringung in ein Flugzeug; Sprengel; Amtssprache
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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