RS UVS Kärnten 1991/11/11 KUVS-168/6/91

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Veröffentlicht am 11.11.1991
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Rechtssatz

Wird beim Abstellen ihres Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29 b Abs 4 StVO (idF 1977/616, Behindertenausweis) dies nicht deutlich sichtbar gekennzeichnet, ist die Parkgebühr mittels sichtbaren Anbringen der, der Abstelldauer entsprechenden, nach Maßgabe des § 5 Abs 2 der ParkgebührenV Klagenfurt markierten Parkscheines bei Beginn des Abstellvorganges zu entrichten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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