RS UVS Kärnten 1991/11/12 KUVS-230/2/91

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Rechtssatz

Wenn nach begründeter Abwesenheit von der Abgabestelle - hier Urlaub - der Betroffene noch innerhalb der Abholfrist zur Abgabestelle zurückkehrt, beginnt die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung mit dem der Rückkehr folgenden Tag zu laufen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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