§ 24 Abs 5 StVO fordert für die Ausnahme des Halten und Parkens im Halte- oder Parkverbot für selbständig zur Berufsausübung berechtigte Ärzte, daß es sich immer um eine Fahrt zur Leistung einer konkreten ärztlichen Hilfe handeln muß. Die übliche Fahrt zur Ordination oder zum Krankenhaus fällt nicht unter die zitierte Bestimmung. Die bloß abstrakte allgemeine Möglichkeit des Notwendigwerdens einer solchen ärztlichen Hilfeleistung berechtigt weder zum Abstellen des Fahrzeuges auf einer Straßenstelle, auf der das Halten und Parken verboten (§ 24 Abs 5 StVO), noch begründet sie eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung zur Parkgebühr in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen (§ 6 Abs 2 ParkgebührenV Klagenfurt).