RS UVS Kärnten 1991/11/14 KUVS-113/2/91

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Veröffentlicht am 14.11.1991
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Rechtssatz

Der Mitwirkungspflicht an der Unfallstelle zu verbleiben wird nicht dadurch Rechnung getragen, indem einen unbekannten Dritten die Personaldaten überlassen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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