TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/9 2000/04/0194

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Veröffentlicht am 09.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
58/02 Energierecht;

Norm

AVG §68 Abs1;
MinroG 1999 §50 Abs1;
MinroG 1999 §55 Abs2;
MinroG 1999 §56;
MinroG 1999 §57;
MinroG 1999 §66 Abs1;
MinroG 1999 §66 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der 1.) der B Gesellschaft m.b.H., 2.) der E und 3) der S Gesellschaft m.b.H., alle in Wien und vertreten durch Dr. W und Mag. F, Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 6. Oktober 2000, Zl. 63.040/73-III/B/13/99, betreffend Entziehung der Bergwerksberechtigung,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie von den zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien erhoben wird, zurückgewiesen;

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie von der erstbeschwerdeführenden Partei erhoben wird, als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Berghauptmannschaft Leoben hat mit Bescheid vom 22. Mai 1959 an DI R Bergwerksberechtigungen für sechs Grubenmaße, die das "Katharina-Grubenfeld" bilden, verliehen. Für diese Grubenmaße wurde im Bergbuch des Bezirksgerichtes Leoben die Anlagezahl 19 mit der Bezeichnung "Schwerspat-Bergbau-Oberzeiring" eröffnet. Die Bergwerksberechtigungen stehen nach dem Bergbuch - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - im Eigentum der erstbeschwerdeführenden Partei. Diese Bergwerksberechtigungen sind u.a. mit einem Pfandrecht für die zweitbeschwerdeführende Partei in Höhe von S 350.000,-- sowie mit einem Pfandrecht für die drittbeschwerdeführende Partei in Höhe von S 50.000,-- belastet.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei die sich auf die Grubenmaße 1 bis 6 des Schwerspatbergbaues Oberzeiring, Bergbuch EZ 19, Bezirksgericht Leoben, beziehenden Bergwerksberechtigungen für das "Katharina-Grubenfeld" gemäß § 45 und § 50 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, entzogen.

Nach der Begründung dieses Bescheides sei das Grubenfeld letztmals bis zum 31. Dezember 1997 gefristet gewesen. Seit Ablauf dieser Frist sei die Bergbauberechtigte der Betriebspflicht nicht nachgekommen. Mit Schreiben der Berghauptmannschaft Leoben vom 29. März 1999 sei A als Bergbaubevollmächtigter und Geschäftsführer letztmalig aufgefordert worden, der Betriebspflicht im "Katharina-Grubenfeld" durch die Aufnahme des Gewinnens bergfreier mineralischer Rohstoffe bis längstens 30. September 1999 - bei sonstiger Entziehung der Bergwerksberechtigungen - nachzukommen. Mit Schreiben vom 30. September 1999 habe A mitgeteilt, dass eine Aufnahme der Gewinnung bis zum genannten Termin nicht möglich sei. Da somit dem gesetzlichen Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen worden sei, seien die im Spruch genannten Bergwerksberechtigungen zu entziehen gewesen.

In der Folge hat die belangte Behörde den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid dem Bergbuchsgericht zur weiteren Veranlassung übermittelt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei als unbegründet abzuweisen sowie die Beschwerde der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien als unzulässig zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 44 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, ist mit dem Gewinnen der bergfreien mineralischen Rohstoffe im Grubenmaß binnen zwei Jahren nach rechtskräftiger Verleihung der Bergwerksberechtigung zu beginnen. Bei einem Grubenfeld besteht diese Pflicht für wenigstens ein Grubenmaß. Die Aufnahme der Gewinnung ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Der Gewinnungsberechtigte ist nach § 45 Abs. 1 MinroG verpflichtet, wenigstens vier Monate im Jahr zumindest in einem Grubenmaß jedes nicht gefristeten oder nicht als Reservefeld anerkannten oder geltenden Grubenfeldes bergfreie mineralische Rohstoffe zu gewinnen.

Kommt der Gewinnungsberechtigte der Betriebspflicht nach § 45 in weder gefristeten noch als Reservefelder anerkannten oder geltenden Grubenfeldern oder Grubenmaßen oder in den Fällen des § 44 Abs. 1 der Pflicht zur Aufnahme der Gewinnung trotz Aufforderung und Androhung der Entziehung der Bergwerksberechtigungen binnen sechs Monaten nicht nach, so hat nach § 50 Abs. 1 MinroG die Behörde die sich auf die Grubenfelder oder Grubenmaße beziehenden Bergwerksberechtigungen zu entziehen.

Nach § 66 Abs. 1 MinroG hat die Behörde die rechtskräftige Entziehung einer Bergwerksberechtigung (§ 50, § 191, § 193 Abs. 9) dem Bergbuchsgericht anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Ausfertigung des Entziehungsbescheides, versehen mit dem Vermerk, dass der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, anzuschließen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten der § 55 Abs. 2 sowie die §§ 56 und 57 MinroG sinngemäß.

Der sinngemäß anzuwendende § 55 Abs. 2 MinroG hat folgenden Wortlaut:

"(2) Das Bergbuchsgericht hat die beabsichtigte Auflassung im Bergbuch anzumerken und der Behörde mitzuteilen, ob die aufzulassende Bergwerksberechtigung mit Hypotheken belastet ist. Die Anmerkung der Auflassung hat die Wirkung, dass bücherliche Rechte, die im Range nach dieser Anmerkung eingetragen werden, mit dem Eintritt der Rechtskraft der Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch erlöschen."

Nach dem (ebenfalls sinngemäß anzuwendenden) § 56 Abs. 1 MinroG hat das Bergbuchsgericht, wenn die aufzulassende Bergwerksberechtigung mit Hypotheken belastet ist, die Hypothekargläubiger, deren Recht der Anmerkung nach § 55 Abs. 2 MinroG im Rang vorgeht, von der beabsichtigten Auflassung mit dem Bemerken zu verständigen, dass sie binnen zwei Monaten nach Zustellung der Verständigung die Zwangsversteigerung beantragen können. Gleichzeitig sind die Hypothekargläubiger auf die Rechtsfolgen des § 58 Abs. 1 und des § 60 MinroG aufmerksam zu machen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Bergbuchsgericht die Behörde vom fruchtlosen Ablauf der im Abs. 1 festgesetzten Frist zu verständigen. Es hat weiters der Behörde die Einstellung eines auf Antrag eines Hypothekargläubigers eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens mitzuteilen.

Der (weiters sinngemäß anzuwendende) § 57 MinroG trifft Bestimmungen über das Zwangsversteigerungsverfahren.

Ist die entzogene Bergwerksberechtigung nicht mit Hypotheken belastet oder ist ein Zwangsversteigerungsverfahren nicht eingeleitet worden oder hat dieses zu keinem Ergebnis geführt, so sieht § 67 Abs. 1 MinroG ein Zwangsversteigerungsverfahren einer entzogenen Bergwerksberechtigung namens des Bundes vor, wenn ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der auf der entzogenen Bergwerksberechtigung beruhenden Gewinnung bergfreier mineralischer Rohstoffe besteht.

Nach ordnungsgemäßer Durchführung der Abschlussarbeiten, Erfüllung der getroffenen Anordnungen und auferlegten Auflagen und Bedingungen, Leistung einer allenfalls verlangten Sicherstellung sowie Aushändigung des Karten- und Unterlagenmaterials an die Behörde und an die von dieser bezeichneten Stelle ist die Bergwerksberechtigung nach § 60 MinroG für erloschen zu erklären.

§ 61 MinroG trifft Bestimmungen über die Auflassung von Bergwerksberechtigungen in einem vereinfachten Verfahren.

Wie sich aus den wiedergegebenen Regelungen des MinroG ergibt, ist zwischen der Entziehung einer Bergwerksberechtigung und der Löschung einer solchen zu unterscheiden. Die nach § 66 Abs. 2 MinroG - eben - sinngemäß anzuwendenden §§ 55 Abs. 2 sowie 56 und 57 MinroG setzen als Anknüpfungspunkt die rechtskräftige Entziehung (§ 66 Abs. 1 MinroG) voraus. Eine "beabsichtigte Auflassung" kommt nämlich bei einer Entziehung einer Bergwerksberechtigung wesensmäßig nicht in Betracht und kann daher bei einer - nach § 66 Abs. 2 MinroG angeordneten - sinngemäßen Geltung nicht auf eine solche abgestellt werden, sondern auf eine rechtskräftige Entziehung, die nach dem Willen des Gesetzgebers (bei der sinngemäßen Geltung) offenkundig an die Stelle der "beabsichtigten Auflassung" tritt.

Daraus folgt aber auch, dass erst nach rechtskräftiger Entziehung einer Bergwerksberechtigung die Hypothekargläubiger ihre - durch die sinngemäße Anwendung der §§ 55 Abs. 2 sowie 56 und 57 MinroG eingeräumten - Rechte geltend machen können.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten Beschwerdepunkt verletzt wurde (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 22. März 2000, Zl. 2000/04/0016).

Nach dem oben Gesagten konnten die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien (als Hypothekargläubiger) durch die gegenständliche Entziehung im Grunde des § 50  MinroG in keinem nach den Bestimmungen des MinroG gewährleisteten subjektiven Recht verletzt werden.

Die Beschwerde war daher, soweit sie von den zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien erhoben wurde, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 sowie § 12 Abs. 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei ist zunächst zu bemerken, dass der Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte dafür bietet, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 MinroG im Beschwerdefall als erfüllt angesehen. In der Beschwerde wird dahin gehend auch nichts vorgebracht.

Soweit aber (auch) von der erstbeschwerdeführenden Partei geltend gemacht wird, die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung § 66 Abs. 2 i.V.m. §§ 55 Abs. 2, 56 und 57 MinroG außer Acht gelassen, so übersieht sie, dass, wie bereits oben ausgeführt, die nach § 66 Abs. 2 MinroG - sinngemäß - geltenden §§ 55 Abs. 2 sowie 56 und 57 MinroG im beschwerdegegenständlichen Entziehungsverfahren nicht anzuwenden waren und dass die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmungen vielmehr eine rechtskräftige Entziehung einer Bergwerksberechtigung (u.a.) nach § 50 MinroG voraussetzt.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die erstbeschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen, soweit sie von der erstbeschwerdeführenden Partei erhoben wurde, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 9. Mai 2001

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000040194.X00

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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