RS UVS Wien 1991/11/25 03/21/583/91

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Rechtssatz

Fehlt die Geschäftszahl der Verordnung einer besonders bewilligten Verkehrsbeschränkung auf den angebrachten Straßenverkehrszeichen entgegen der im Bescheid über die Anbringung enthaltenen Anordnung, so liegt ein Kundmachungsmangel vor.

Schlagworte
besondere Verkehrsmaßnahmen, Kundmachungsmangel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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