Die Kausalität des Verhaltens des Berufungswerbers (Abstellen des Kfz auf dem zweiten Fahrstreifen) steht auch dann außer Zweifel, wenn als weitere Bedingung des Verkehrsunfalles ein fahrlässiges Verhalten der Beifahrerin (etwa durch Nichtbeachten des Fließverkehrs beim Öffnen der Beifahrertüre) anzunehmen wäre.