RS UVS Niederösterreich 1991/11/28 Senat-BN-91-038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1991
beobachten
merken
Rechtssatz

Hat der Vertreter des Beschuldigten die rechtzeitige Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages unterlassen, so ist dieses Versäumnis dem Vollmachtgeber voll zuzurechnen.

 

Eine allfällige Rechtsunkenntnis oder ein Rechtsirrtum des Parteienvertreters über die Folgen einer verspäteten Berufung oder über die Möglichkeit einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, kann weder den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist hinausschieben, noch stellt dies einen Wiedereinsetzungsgrund dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten