RS UVS Kärnten 1991/11/29 KUVS-246/4/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1991
beobachten
merken
Rechtssatz

Untätigbleiben der Behörde bzw. eine unrichtige Anwendung des Gesetzes in anderen Fällen sind nicht geeignet, einen Anspruch des Beschuldigten auf Straffreiheit zu begründen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten