RS UVS Oberösterreich 1991/12/03 VwSen-420004/3/Gf/Kf

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1991
beobachten
merken
Beachte
Verweis auf VwSen-400060 vom 4.12.1991 Rechtssatz

Zurückweisung einer Maßnahmebeschwerde, wenn diese

weder eine Darlegung des Sachverhaltes noch eine Angabe von Gründen für die behauptete Rechtswidrigkeit enthält.

 

Gemäß § 67c Abs.2 AVG haben Maßnahmenbeschwerden u.a. den maßgeblichen Sachverhalt sowie jene Gründe darzulegen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt; dabei handelt es sich jeweils um Prozeßvoraussetzungen, die keiner Mängelbehebung zugänglich sind, sodaß deren Nichterfüllung von vornherein zur Zurückweisung der Beschwerde führen muß.

 

Da die vorliegende Beschwerde weder eine Darlegung des Sachverhaltes noch eine Angabe von Gründen für die behauptete Rechtswidrigkeit enthält, war diese sohin gemäß § 67d Abs.1 i.V.m. § 67c Abs.2 Z.3 und 4 AVG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte
Prozeßvoraussetzungen, Nichterfüllung; Mängelbehebung, keine; fehlende Sachverhaltsdarstellung; fehlende Begründung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten