RS UVS Wien 1991/12/04 03/14/762/91

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Veröffentlicht am 04.12.1991
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Rechtssatz

Ist ein Kfz auf den Berufungswerber als physische Person zum Verkehr zugelassen, nicht jedoch auf eine juristische Person, so bedeutet dies, daß der Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes trotz Beibehaltung dieser Adresse als Firmensitz (Niederlassung) der Zulassungsbehörde anzuzeigen ist.

Schlagworte
ordentlicher Wohnsitz, dauernder Standort, Wechsel, Anzeigepflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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