RS UVS Wien 1991/12/05 03/14/807/91

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Veröffentlicht am 05.12.1991
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Rechtssatz

Kommen der Kfz-Lenkerin objektive Umstände zu Bewußtsein, die eine Verletzung der zu Sturz gekommenen Fußgängerin wahrscheinlich erscheinen lassen, so wird die Verständigungspflicht der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ausgelöst, auch wenn die offensichtlich schockierte Fußgängerin die Frage, ob sie verletzt sei, unmittelbar nach dem Vorfall verneint.

Schlagworte
Verletzungswahrscheinlichkeit, objektive Umstände, schockierte Verletzte, Sachverhaltsfeststellung, Mitwirkung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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