RS UVS Kärnten 1991/12/06 KUVS-301/1/91

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Veröffentlicht am 06.12.1991
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Rechtssatz

Der unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide, womit erstinstanzlich der Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen wurde, zuständig (ständige Rechtsprechung des KUVS).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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