RS UVS Wien 1991/12/06 03/19/1339/91

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Veröffentlicht am 06.12.1991
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Rechtssatz

Auch wenn die willkürlich gewählte Lautstärke des Rundfunkempfängers für eine Herabsetzung der Wahnehmungsfähigkeit maßgeblich war, so geht dies ausschließlich zu Lasten des Beschuldigten, da nicht nur das Wissen über den Eintritt eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden, sondern auch das allfällige fahrlässige Nichtwissen darüber von der Strafdrohung erfaßt ist.

Schlagworte
Verkehrsunfall, objektive Merkmale, hoher Innengeräuschpegel, Autoradio
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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