Auch wenn die willkürlich gewählte Lautstärke des Rundfunkempfängers für eine Herabsetzung der Wahnehmungsfähigkeit maßgeblich war, so geht dies ausschließlich zu Lasten des Beschuldigten, da nicht nur das Wissen über den Eintritt eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden, sondern auch das allfällige fahrlässige Nichtwissen darüber von der Strafdrohung erfaßt ist.