RS UVS Oberösterreich 1991/12/09 VwSen-230014/3/Gf/Kf

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Veröffentlicht am 09.12.1991
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Rechtssatz

Keine Zustellung durch Hinterlegung, wenn die Sendung dem Empfänger, der sich mit einem Personalausweis, dessen Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist, ausweist, nicht herausgegeben wird. Zurückweisung mangels tauglichen Berufungsgegenstandes.

 

§ 17 Abs.3 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 (im folgenden: ZustG), geht offensichtlich davon aus, daß die Sendung dem Empfänger auch tatsächlich ausgehändigt wird, bzw. anders gewendet:

Nur wenn die Abgabe der Postsendung rechtmäßig unterbleibt, gilt die Hinterlegung auch als wirksame Zustellung i.S. dieser Bestimmung. Von einer rechtmäßigen Zurückhaltung kann im vorliegenden Fall aber nicht die Rede sein. Gemäß der Anlage zur Zustellformularverordnung 1982, BGBl. Nr. 600/1982, fordert Formular 1 zu § 17 Abs.2 ZustG zur Abholung bloß die Mitnahme eines amtlichen Lichtbildausweises. Inwieweit die von der Post in der Praxis gepflogene Vorgangsweise, in den von ihr verwendeten, von § 1 der Zustellformularverordnung abweichenden Formularen zur Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes inhaltlich insbesondere auch auf § 162 der ebenfalls bloß eine Verordnung verkörpernden Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 396/1990 (im folgenden: PostO), hinzuweisen, überhaupt dem § 27 ZustG entspricht, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil für den gegenständlichen Fall § 31 Abs.2 des Paßgesetzes, BGBl. Nr. 422/1969, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 190/1990, die Personalausweise hinsichtlich ihrer Gültigkeitsdauer ohnehin den Reisepässen gleichstellt.  Wenn nun ein Reisepaß, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, sogar noch zum Grenzübertritt berechtigt (vgl. z.B. den Anhang zum Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates, BGBl. Nr. 175/1958, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 354/1984), und deshalb jedenfalls zum Nachweis der Identität vor inländischen Behörden geeignet ist - wie dies übrigens auch ausdrücklich auf der Rückseite des von der Post verwendeten Formulares zur Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes angemerkt ist -, so ist nicht einzusehen, weshalb nicht auch durch einen seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen Personalausweis die Nämlichkeit i.S.d. §§ 159 ff PostO im Zuge der Abholung behördlicher Schriftstücke nachgewiesen können werden soll, noch dazu, wo in Österreich grundsätzlich keine allgemeine Ausweispflicht besteht.

 

Die somit rechtswidrige Nichtherausgabe der hinterlegten Sendung mit der Begründung, daß sich die Berufungswerberin nicht ordnungsgemäß ausweisen habe können, sowie die anschließende Rückstellung an die belangte Behörde führt somit im Ergebnis dazu, daß der Hinterlegung im vorliegenden Fall nicht die Wirkung einer Zustellung zukommt. Damit ist aber das von der Berufungswerberin bekämpfte Straferkenntnis für diese auch nicht rechtlich existent geworden, sodaß es insoweit auch an einem tauglichen Berufungsgegenstand fehlt.

Schlagworte
Reisepaß, Personalausweis, Führerschein: Nachweis der Nämlichkeit, Hinterlegung. Nichtherausgabe mangels Gültigkeit des mitgeführten Lichtbildausweises.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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