RS UVS Oberösterreich 1991/12/16 VwSen-240021/2/Gf/Kf

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1991
beobachten
merken
Rechtssatz

Strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben, wenn die Beschwerdeführerin nicht wenigstens die Entsorgung der Tierexkremente aus der Betriebsstätte veranlaßt und den Auftrag zur Schädlingsbekämpfung dann, wenn das zuerst beauftragte Unternehmen in Leistungsverzug gerät, nicht umgehend an ein anderes Unternehmen vergibt. Kein Absehen von der Strafe nach § 21 VStG. Abweisung. Hinsichtlich des Schuldvorwurfes verantwortet sich die Beschwerdeführerin damit, alles ihr Mögliche zur Verhinderung der nachteiligen Beeinflußung der Hygiene der Lebensmittel getan zu haben; für die Versäumnisse anderer Personen hätte sie hingegen nicht einzustehen.

Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Zunächst ist festzuhalten, daß die Beschwerdeführerin selbst anführt, bereits zwei Wochen vor der behördlichen Kontrolle auf die Mäuseplage aufmerksam geworden zu sein und Gegenmittel ergriffen zu haben. Umso unverständlicher und gleichzeitig unentschuldbar muß es in erster Linie erscheinen, daß die Beschwerdeführerin nicht wenigstens täglich für die Entfernung der Mäuseexkremente gesorgt hat; diese waren jedenfalls noch am Tag der Kontrolle, die erst gegen 16.00 Uhr stattgefunden hat, - wie bilddokumentarisch belegt ist - in großer Zahl und an verschiedenen Stellen der Betriebsstätte vorhanden.

Der Beschwerdeführerin kann auch darin nicht gefolgt werden, daß sie dafür, daß das Schädlingsbekämpfungsunternehmen erst verspätet tätig wurde, keinerlei Verantwortung trifft: Da das bloße Aufstellen von Mäusefallen allein offensichtlich nicht den gewünschten Erfolg brachte, hätte die Beschwerdeführerin entweder das sofortige Tätigwerden mit Nachdruck fordern oder den Auftrag unverzüglich an ein anderes Unternehmen vergeben müssen. Indem es die Beschwerdeführerin sohin über einen längeren Zeitraum hin unterlassen hat, einerseits die Mäuseexkremente zu beseitigen und andererseits für eine wirksame Mäusebekämpfung Sorge zu tragen, hat sie grob fahrlässig gehandelt. Aus diesem Grunde kam auch - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht in Betracht.

Schlagworte
Mäuseexkremente; Lebensmittel - nachteilige Beeinflußung beim Inverkehrbringen; Stand der Wissenschaft - Mäusebefall
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten