TE Vwgh Beschluss 2001/5/9 2001/04/0077

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Veröffentlicht am 09.05.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art130;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45;
VwGG §46;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/04/0078

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, in den Beschwerdesachen 1. des L und 2. der M, beide in R, gegen das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zlen. 2000/04/0095, 0096-12, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

In den (weitestgehend identen) Eingaben vom 30. März 2001 (des Erstbeschwerdeführers) und vom 2. April 2001 (der Zweitbeschwerdeführerin) wird (neuerlich, vgl. den hg. Beschluss vom 22. Februar 2001, Zl. 2001/04/0024, 0025) auf vermeintliche Unrichtigkeiten im hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zlen. 2000/04/0095, 0096, hingewiesen. Wie sich aus dem nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut ergibt, sind diese Schriftsätze als Rechtsmittel gegen das vorgenannte hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2000 zu deuten:

"... verweise hiezu seitens der bislang zur Sache dieses Faktums ignorierenden wie unterdrückenden Verfahrensausstattung gemäß meiner grundlegenden Rechtsmittelvorgebung aus dieser Ihrer mittels Seite 4 vom 13.12.2000 der Genehmigung zu Grunde liegenden Kriterien, keinerlei Deckung aus den damit jedenfalls übertroffenen Dimensionen der Anlage zu erkennen - um die neben uneinverständlichen Beeinträchtigungen, widmungsfremden Verwendungen (siehe beiliegend aktenanhängig ignorierte, nochmals beigefügte Pressedarstellung des die widerrechtliche Anlage u. a. betreibenden Bürgermeisters W.) dgl. belastende Anrainer - Anlage einer wiederaufzunehmenden Ihrer Verfügung (13.12.2000) abzuändernden Erkennung auf gänzliche Stattgebung meiner gerechtfertigten Einwände zu unterziehen, zumal sich meine auch wie erwähnt ebenso different (Beschwerdeführerin M hatte als geladene, jedoch mit ärztl. bestätigter Verhinderung auf beantragte Vertagung entschuldigte Person von Verfahrensbeginn Parteienstatus - worüber zu Ihrer schriftl. Verfügung zur Verhandlung mit entschuldigter Vertagungsvorgabe bis dato nicht abgesprochen wurde !) wie beschwerdegetrennt zu behandelnde Einwendungen zur Angelegenheit von Verfahrensbeginn an auf u.a. zu vermeidende zwischenzeitlich bestätigte Folgekonsequenzen zu beziehen hatten und die grundlegend nicht widmungsgerechte Verwendung aus auch Ihrer nunmehr weiteren Ignorierung zur aktenanhängigen Pressedarstellung (nochmals in Kopie dieser im beantragten Ersuchen nunmehr stattzugebenden Beschluss- bzw. Erkenntnis - Anfechtung beiliegend) seitens des nunmehr Betreibenden keine derartige Genehmigung auf die nunmehrig zur Diskussion stehende Betreibung zulassen und ersuche in abschließend resümierend ersuchter Stattgebung meiner rekursgemäßen Beantragungen u. Einwände in Anfechtung gegenüber Ihrer nunmehr beschlussverfügend ignorierend, damit u.a. weiters bestätigenden widerrechtlichen Erkennung in Beschlussverfügung lt. eingangs erwähnter Zahlen bzw. gegen die Wirksamkeit derselben auf bereits sinn- wie bislang berufungs- und beschwerdegemäß geforderte nunmehrig zu realisierende Abänderung Ihrer unberechtigten unzutr. Beschlussdarstellung aus wie erwähnt weiters bestätigender, widerrechtlicher, längst ersucht abzuändernder Erkennung ebenso dankend für Ihr geschätztes Verständnis, wie Ihre wehrte Mühe zu den Angelegenheiten diese Erledigungen fristerstreckend im Ersuchen vorb. Rechtskonsequenzen zu bekommen in vorzüglicher Hochachtung zeichnend"

In dem das verwaltungsgerichtliche Verfahren regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen. In den gegenständlichen Eingaben wird auch nichts (konkret) vorgebracht, dass die Eingaben als Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsanträge im Sinne der §§ 45 oder 46 VwGG gewertet werden könnten (in den Eingaben ist zwar von einer "wiederaufzunehmenden ... Erkennung" die Rede, ohne dass jedoch auch nur andeutungsweise ein Wiederaufnahmetatbestand angesprochen wird).

Die Eingaben waren daher - als Beschwerden - nach Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren

zurückzuweisen (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 26. November 1997, Zlen. 97/03/0257, 0302, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Wien, am 9. Mai 2001

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040077.X00

Im RIS seit

21.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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