RS UVS Niederösterreich 1991/12/20 Senat-P-91-030

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Veröffentlicht am 20.12.1991
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Bedient sich der Berufungswerber für die Abgabe des Berufungsschreibens eines Boten, ist eine eventuelle Fristversäumnis durch den Boten dem Berufungswerber zuzurechnen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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