Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §87 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des J in G, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Juli 2000, Zl. 04-19/2494-99/6, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 7. Mai 1990 wurde der beschwerdeführenden Partei die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart "Espresso" an einem näher bezeichneten Standort "gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 und 4 GewO. 1973" entzogen.
Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen Berufung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 17. Juli 2000 wurde der Berufung keine Folge gegeben.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es - nach Darstellung des Verfahrensganges, Wiedergabe des § 87 Abs. 2 GewO 1994 und dazu ergangener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:
"Das durchgeführte Berufungsverfahren hat nunmehr erbracht, dass eine weitere Gewerbeausübung nicht im Interesse der Gläubiger gelegen ist. Nach Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat der Berufungswerber zwar am 25.5.2000 eine Zahlung in der Höhe von S 150.000,-- geleistet, weitere Zahlungen sind seit diesem Zeitpunkt jedoch nicht eingelangt. Da im Hinblick auf die offene Gesamtschuld von über S 279.000,-- nicht anzunehmen ist, dass der Saldo in der nächsten Zeit durch rechtswirksame Beitragszahlungen abgebaut werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen.
Nach § 87 Abs. 2 GewO 1994 kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
Die beschwerdeführende Partei bestreitet nicht das Vorliegen des Entziehungsgrundes des § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994, sie meint aber, es seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 erfüllt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist - ausgehend vom normativen Gehalt der zitierten Bestimmung - die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden könne, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/04/0066, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die beschwerdeführende Partei macht (u.a.) geltend, die Behörde habe es unterlassen, einen zur Beurteilung der gegenständlichen Angelegenheit notwendigen Sachverhalt festzustellen, der einer rechtlichen Beurteilung unter die Tatbestandsmerkmale des § 87 Abs. 2 GewO 1994 unterzogen hätte werden können.
Die beschwerdeführende Partei ist damit im Ergebnis im Recht:
Die belangte Behörde hat sich lediglich auf die Aussage zurückgezogen, dass nach Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft am 25. Mai 2000 eine Zahlung in der Höhe von S 150.000,-- geleistet, weitere Zahlungen seit diesem Zeitpunkt (der angefochtene Bescheid ist mit 17. Juli 2000 datiert) jedoch nicht eingelangt seien. Wenn die belangte Behörde (weiters) den Schluss zieht, dass im Hinblick auf die offene Gesamtschuld von über S 279.000,-- (offenbar bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) nicht anzunehmen sei, dass der Saldo in der nächsten Zeit "durch rechtswirksame Beitragszahlungen abgebaut werden könne", so ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Sachverhaltsgrundlage die belangte Behörde zu dieser Schlussfolgerung gelangt und wird offenbar auch keine Antwort auf die für die Beurteilung der Rechtsrichtigkeit des spruchgemäßen Abspruches des angefochtenen Bescheides entscheidungswesentlichen Frage gegeben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich in seiner Rechtsprechung auch klargestellt hat, genügt es für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales des "vorwiegenden Interesses der Gläubiger" nicht, wenn der Gewerbetreibende seinen aus der laufenden Gewerbeausübung neu entstehenden Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ältere Zahlungsverpflichtungen aber nicht oder nur teilweise erfüllt. Eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung ist nur dann nicht zu erwarten, wenn die pünktliche Erfüllung aller fälligen Zahlungspflichten sichergestellt ist. Andernfalls kann es in dieser Situation nämlich leicht dazu kommen, dass auch die Erfüllung der aus der laufenden Geschäftsführung entstehenden Verbindlichkeiten - trotz gegenteiliger Absicht des Gewerbetreibenden - z.B. durch Exekutionsführung eines "Altgläubigers" verhindert wird. Die Erfüllung des Tatbestandselementes des vorwiegenden Interesses der Gläubiger im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1994 erfordert daher, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt (vgl. nochmals das vorzitierte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag und die dort zitierte Vorjudikatur).
Obwohl die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung geltend gemacht hat (und dies in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch wiedergegeben wird), es sei eine Zahlungsvereinbarung mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft getroffen worden, setzt sich die belangte Behörde mit der Frage, ob die beschwerdeführende Partei eine solche Zahlungsvereinbarung abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt, nicht auseinander.
Da derart der Verwaltungsgerichtshof gehindert ist, den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen, war er schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen bedurfte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 9. Mai 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000040150.X00Im RIS seit
17.07.2001