RS UVS Wien 1992/01/14 03/14/825/91

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Veröffentlicht am 14.01.1992
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Rechtssatz

Als Weigerung, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen gilt auch jenes Verhalten des Untersuchten, daß das Zustandekommen eines Meßergebnisses verhindert, indem er zB lediglich einige Male kurz in das Mundstück hineinbläßt und sofort wieder absetzt.

Schlagworte
unbeleuchtetes KFZ, fehlende Beleuchtung, Alkoholbeeinträchtigung, Atemluftalkoholuntersuchung, Alkoholmeßgerät, Verhinderung der Alkoholmessung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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