RS UVS Wien 1992/01/14 03/14/825/91

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Veröffentlicht am 14.01.1992
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Rechtssatz

Für die Berechtigung des Straßenaufsichtsorganes zur Vornahme einer Atemluftprobe und die Verpflichtung des Fahrzeuglenkers sich der Atemluftprobe zu unterziehen ist allein maßgebend, ob das Straßenaufsichtsorgan im Zuge der Amtshandlung zu Recht vermuten kann, daß sich der Beanstandete im Zeitpunkt des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

Schlagworte
unbeleuchtetes KFZ, fehlende Beleuchtung, Alkoholbeeinträchtigung, Atemluftalkoholuntersuchung, Alkoholmeßgerät, Verhinderung der Alkoholmessung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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