RS UVS Kärnten 1992/01/17 KUVS-20/2/92

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Veröffentlicht am 17.01.1992
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Rechtssatz

Erhält der Zustellempfänger zwischen dem ersten und dem zweiten Zustellversuch Kenntnis vom zuzustellenden Schriftstück (RSa-Brief) so ist es Aufgabe des Zustellungsadressaten dafür zu sorgen, daß er das behördliche Schriftstück rechtzeitig in Empfang nimmt. Berufliche Abwesenheit von der Wohnung während eines Tages, ja während der gesamten Woche, stellt keine vorübergehende Abwesenheit dar, da eine solche nur dann gegeben ist, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie im Falle einer Reise, eines Urlaubes oder eines Aufenthaltes im Krankenhaus. Die regelmäßig durch Berufsverrichtung bedingte Abwesenheit von der Wohnung an den Werktagen erfüllt das Tatbestandsmerkmal des vorübergehenden Verlassens des gewöhnlichen Aufenthaltsortes nicht. Ein regelmäßiger bzw gewöhnlicher Aufenthalt an der Abgabestelle liegt dann vor, wenn der Empfänger von kurzfristigen, in vielen Fällen auch periodischen Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Zustellempfänger während der Woche berufsbedingt mit dem LKW unterwegs ist uzw auch größtenteils im Ausland, jedoch sich an den Wochenenden immer zu Hause (Abgabestelle) aufhält und daher die wirksame Zustellung durch Hinterlegung erfolgen konnte, wobei der Hinterlegungstag als Zustelltag gilt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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