RS UVS Kärnten 1992/01/23 KUVS-261-267/3/91

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Veröffentlicht am 23.01.1992
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Rechtssatz

Pausen die daraus entstehen, daß beim Tunnelvorstoß Sprengungen notwendig sind, und während der Vorbereitung und Durchführung der Sprengungen sich Arbeiter nicht im Tunnel aufhalten dürfen, ebenso nach der Sprengung abgewartet werden muß, bis die gefährlichen Gase abgezogen und das gesprengte Material durch den Radlader aus dem Stollen ausgeräumt ist, sind keine Ruhepausen im Sinne des § 11 Abs 1 AZG sondern lediglich Arbeitsunterbrechungen, weil sie weder von vornherein festgelegt sind, noch hinsichtlich ihrer Dauer den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Solche Pausen zählen als Arbeitszeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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