RS UVS Oberösterreich 1992/01/27 VwSen-100211/13/Weg/Ka

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Veröffentlicht am 27.01.1992
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Rechtssatz

Verlassen der Kreuzung bei "Rotlicht"

stellt keine Übertretung im Sinne des §38 Abs.5 StVO dar; sich widersprechende aber gleichermaßen glaubwürdige Aussagen des Meldungslegers und des Beschuldigten; in dubio pr reo.

 

Die Berufungswerberin wurde im Zuge ihres Rechtsabbiegemanövers, welches sie noch bei Grünlicht der Ampelanlage eingeleitet hatte, durch einen anderen KFZ-Lenker behindert. So konnte sie das Abbiegemanöver erst nach Umschalten der Ampel auf "Rot" beenden. Der Beweis, daß die Beschuldigte bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist, konnte - wie schon ausgeführt - aufgrund der glaubwürdigen (wenn auch konträren) Aussagen der Beschuldigten und des Zeugen nicht mit einer für ein Strafverfahren notwendigen oder wahrscheinlichen  Sicherheit erbracht werden.  Ein anderes Ergebnis würde bedeuten, jemandem zu unterstellen, die Unwahrheit gesagt zu haben. Zu dieser Unterstellung ist jedoch das erkennende Mitglied nicht bereicht, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Verlassen des Kreuzungsbereiches.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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