RS UVS Kärnten 1992/01/28 KUVS-327/2/91

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Rechtssatz

Kurzes Anhalten an der Unfallstelle um dann die Fahrt nach Hause fortzusetzen genügt nicht, um nicht gegen § 4 Abs 1 lit a StVO zu verstoßen, denn Zweck dieser Bestimmung ist, nicht nur das Fahrzeug kurz anzuhalten, sondern auch den sonstigen Lenkerverpflichtungen nachzukommen. Der Lenker hat sich daher nach dem Anhalten zB auch zu vergewissern, ob durch den Unfall eine Situation entstanden ist, die es notwendig macht, Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden, von Personen oder Sachen zu treffen. Kennt der Beschuldigte den Unfallsgegner nur beim Vornamen ist trotzdem ein gegenseitiger Identitätsnachweis zwischen den Unfallbeteiligten auszutauschen. Erfolgt dies nicht, greift die Verständigungspflicht nach § 4 Abs 5 StVO, welche auch die Mitwirkungspflicht nach sich zog.

Nimmt ein Unfallsbeteiligter nach dem Verkehrsunfall Alkohol zu sich (hier zwei Glas Most) obwohl er damit hätte rechnen müssen, daß es zu einer amtlichen Tatbestandsaufnahme kommt, hat er dadurch die ihn treffende Mitwirkungspflicht verletzt, zumal dadurch die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalles ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, zweifellos erschwert wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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