RS UVS Wien 1992/02/03 03/14/2393/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.1992
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Rechtssatz

Ein Briefkasten ist regelmäßig zu entleeren und die darin befindlichen Sendungen sind mit der erforderlichen Sorgfalt durchzusehen. Wenn der Berufungswerber nicht selbst oder eine andere erwachsene Person regelmäßig den Postkasten entleert und gleichzeitig dem siebzehnjährigen Sohn zumindest durch Zugangsmöglichkeit zum Postkastenschlüssel die Gelegenheit geboten hatte, den Inhalt des Postkastens durchzusehen und diesen auszusortieren, und nicht einmal behauptet, daß diese Aussortierung zumindest gelegentlich einmal von einer erwachsenen Person an der Abgabestelle kontrolliert werde, so ist dieses Verhalten als grob fahrlässig einzustufen und jedenfalls nicht geeignet, einen minderen Grad des Versehens darzustellen.

Schlagworte
Rechtsmittelfrist; Versäumung; Wiedereinsetzung; Briefkasten; Entleerung, regelmäßige; Entleerung durch Minderjährigen; Kontrolle; Versehen, minderer Grad
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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