RS UVS Kärnten 1992/02/04 KUVS-50/1/92

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Veröffentlicht am 04.02.1992
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Da es sich bei der Berufungsfrist nach § 63 Abs 5 AVG um eine gesetzliche Frist im Sinne des § 32 Abs 4 leg cit, welche Bestimmung auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, handelt, ist eine Erstreckung der Berufungsfrist durch die Berufungsbehörde nicht möglich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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