RS UVS Wien 1992/02/10 03/21/43/92

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Veröffentlicht am 10.02.1992
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Rechtssatz

Jeder Kraftfahrer muß aber damit rechnen, in bestimmten Gebieten keinen Parkplatz zu finden; stellt er sich nicht darauf ein und hat er deshalb eine Notstandssituation selbst verschuldet, so kann von einem die Schuld ausschließenden Notstand nicht gesprochen werden.

Schlagworte
Halte- und Parkverbot, Parken auf dem Gehsteig, Notstand
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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