RS UVS Kärnten 1992/02/10 KUVS-57/1/91

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Veröffentlicht am 10.02.1992
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Rechtssatz

Die Verspätung des Einspruches gegen die Strafverfügung ist in jeder Lage des Verfahrens (bis zur Rechtskraft des Straferkenntnisses) wahrzunehmen. Wenn die Behörde erster Instanz trotz der verspäteten Einbringung des Einspruchs gegen eine Strafverfügung ein Straferkenntnis fällt, hat die Berufungsbehörde auf den Inhalt der gegen das Straferkenntnis eingebrachten Berufung nicht einzugehen, sondern das Straferkenntnis als mit der Rechtskraft der Strafverfügung unvereinbar aufzuheben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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