RS UVS Kärnten 1992/02/11 KUVS-106/12/91

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Veröffentlicht am 11.02.1992
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Rechtssatz

Wird mittels Bescheides die Errichtung einer gewerblichen Betriebsanlage (vorliegend Abfalldeponie für betriebseigene Abfälle) unter Vorbehalt einer Betriebsbewilligung und Zulassung eines Probebetriebes in der Dauer von einem Jahr ab Fertigstellung bewilligt, wird gegen diesen Bescheid Rechtsmittel von Anrainern erhoben, wird diesen Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung aberkannt, wird weiters diese Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten, darf der Antragsteller den Probebetrieb überhaupt nicht, also auch nicht für die Zeit des Probebetriebes von einem Jahr aufnehmen unbeschadet des Umstandes, daß der Antragsteller rechtzeitig um Verlängerung des Zeitraumes des Probebetriebes ansuchte und diesen Antrag die Behörde unerledigt ließ.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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