RS UVS Niederösterreich 1992/02/12 Senat-WB-91-036

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Veröffentlicht am 12.02.1992
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Rechtssatz

Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne Angabe von Gründen und Anbot von Beweismitteln) kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (VwGH vom 22.9.1988, 88/08/0182).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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