RS UVS Niederösterreich 1992/02/12 Senat-MI-91-032

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Veröffentlicht am 12.02.1992
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Rechtssatz

Eine Strafe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) ist angemessen, wenn der Beschuldigte eine monatliche Notstandshilfe von S 6.500,-- bezieht, für die Gattin sorgepflichtig ist und bereits - als erschwerend gewertet - innerhalb der Verjährungsfrist wegen einer Übertretung nach §5 Abs1 StVO mit S 12.000,-- rechtskräftig bestraft worden ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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