RS UVS Kärnten 1992/02/14 KUVS-3/3/92

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Veröffentlicht am 14.02.1992
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Rechtssatz

War eine Partei nicht regelmäßig zum Zeitpunkt der Zustellung an der Abgabestelle anwesend, dann ist bei Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Verfahrenshandlung nicht nur vom Tag der Rückkehr an die Abgabestelle auszugehen, sondern auch zu prüfen, ob die hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben werden konnte. Die Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle allein genügt nicht. Wird die Zustellung des Zustellstückes am 29.10. erfolglos versucht und in der Folge das zuzustellende Schriftstück am 30.10. beim zuständigen Postamt hinterlegt, kehrt aber der Zustellempfänger am 31.10. abends von einer Kur zurück um am 1.11. bis 13.11. einen Erholungsurlaub in Übersee anzutreten, um nach Rückkehr zur Abgabestelle am 14.11. das zuzustellende Schriftstück zu beheben, so beginnt die Rechtsmittelfrist mit dem Zeitpunkt der Behebung des Zustellstückes zu laufen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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