RS UVS Kärnten 1992/02/27 KUVS-151/5/91

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Rechtssatz

Der über ein Jahr unerledigte Antrag auf Erteilung einer Sondergenehmigung für den Verkauf außerhalb der gesetzlichen Ladenschlußzeiten sowie an Sonn- und Feiertagen verbunden mit dem Glauben, daß dieses Ansuchen einer alsbaldigen positiven Erledigung zugeführt wird, exkulpiert nicht von der vor der Sondergenehmigung verwirklichten Verwaltungsübertretung nach dem BZG, wenn die Beschuldigte gegen das Verbot, Betriebsstätten an Sonn- und Feiertagen für den Kundenverkehr offen zu halten, zuwider handelte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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