RS UVS Kärnten 1992/02/27 KUVS-151/5/91

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Rechtssatz

Wenn die anzuwendende Strafbestimmung eine primäre Freiheitsstrafe nicht vorsieht, kann die Erstinstanz die festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe nicht mit mehr als zwei Wochen ausmessen; tut sie das trotzdem, ist der Ausspruch bezüglich der Ersatzarreststrafe rechtswidrig, und verfällt der Strafausbruch zur Gänze der Aufhebung da er eine Einheit darstellt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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