RS UVS Kärnten 1992/02/27 KUVS-71/1/92

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Rechtssatz

Eine örtlich unzuständige Behörde kann nur durch wirksame Übertragung der Zuständigkeit durch die örtlich zuständige Behörde begründet werden. Die Übertragung der örtlichen Zuständigkeit durch eine unzuständige Behörde an eine andere örtlich unzuständige Behörde und deren Erlassung eines Bescheides behaftet dieses Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde und ist der angefochtene Bescheid von Amts wegen wegen örtlicher Unzuständigkeit der bescheiderlassenen Behörde aufzuheben und die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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