RS UVS Kärnten 1992/03/03 KUVS-107-114/1/92

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Veröffentlicht am 03.03.1992
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Rechtssatz

Bei der Ausnahmeregelung von § 6 Abs 3 ParkgebührenV Klagenfurt und § 24 Abs 5 StVO muß es sich immer um eine Fahrt zur Leistung einer konkreten ärztlichen Hilfe handeln. Die übliche Fahrt zur Ordination oder zum Krankenhaus fällt nicht unter die Bestimmung des § 24 Abs 5 StVO. Die bloße Wahrscheinlichkeit, das Kraftfahrzeug für die Fahrt zur Leistung einer ärztlichen Hilfe ohne Rücksicht darauf, ob und gegebenenfalls wann dieser Fall eintritt, zu benötigen, berechtigt weder zum Abstellen desselben auf einer Straßenstelle, auf der das Halten und Parken verboten ist (§ 24 Abs 5 StVO), noch begründet sie Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen. (Ständige Rechtsprechung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten, so zB KUVS-222/91). Der Hinweis, daß das Abstellen des Fahrzeuges in der Nähe der Ordination absolut notwendig ist, um jederzeit für Notfälle das Auto verfügbar zu haben, exkulpiert nicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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