RS UVS Vorarlberg 1992/03/10 1-031/92

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Veröffentlicht am 10.03.1992
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Erk.d.VwGH vom 28.9.1988, Zl. 88/02/0108 Rechtssatz

Wer jeweils nach erfolgter Anhaltung einer begründeten Aufforderung zum Alkotest nicht Folge leistet und danach mit dem Pkw weiterfährt (dreimal), begeht drei Verwaltungsübertretungen. Dieses rechtliche Ergebnis ist im übrigen im Hinblick auf die mehrfache Bestrafung auch nicht unbillig. Es leuchtet ein, daß ein alkoholbeeinträchtigter Lenker, der nach einer Anhaltung und Feststellung seiner Alkoholisierung seine Fahrt wieder fortsetzt, die Interessen der Verkehrssicherheit erneut gefährdet und sein Verhalten daher erneut strafwürdig ist. Gegenüber einem solchen alkoholbeeinträchtigten Lenker sollte aber jener Lenker nicht bessergestellt werden, der die Feststellung einer allfälligen Alkoholisierung verhindert. Dies u.a. im Hinblick darauf, daß die eine Voraussetzung für die Aufforderung bildende Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung es jedenfalls nicht unwahrscheinlich erscheinen läßt, daß sich auch dieser Lenker in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befindet und somit die Verkehrssicherheit gefährdet. Tatsächlich hat sich ja beispielsweise auch im gegenständlichen Fall später herausgestellt, daß der Berufungswerber alkoholbeeinträchtigt gewesen ist (0,58 mg/l Atemalkohol).

Schlagworte
Wiederholtes Verweigern des Alkotests nach erneutem Lenken des Fahrzeuges und neuerlicher Aufforderung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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