RS UVS Kärnten 1992/03/10 KUVS-19/2/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1992
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Rechtssatz

Wer einen Dobermann und zwei Vorstehhunde in einem unversperrten Gartenhaus unterbringt, woraus die Hunde in der Folge durch öffnen der Türe ins Freie gelangen konnten und in weiterer Folge einen vorbeigehenden Spaziergänger in den Unterarm beißen, hat es unterlassen, Hunde an die Kette zu legen, oder sie durch Absperrung sicher zu verwahren oder sie an der Leine zu führen, hat sie also nicht ordnungsgemäß verwahrt und begeht eine Verwaltungsübertretung deshalb, da es auch für einen Laien nicht denkunmöglich ist, daß die genannten Hunde eine unversperrte Türe zu öffnen vermögen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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