RS UVS Kärnten 1992/03/11 KUVS-304/5/91

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Veröffentlicht am 11.03.1992
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Rechtssatz

Wird durch die Strafbehörde erster Instanz bei einem Strafrahmen von bis zu S 50.000,-- eine Strafe von S 8.000,-- iVm der gesetzlichen Höchstersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, so ist die Anwendung des Höchstmaßes der Ersatzfreiheitsstrafe zu begründen. Kommt der Unabhängige Verwaltungssenat zu einer anderen Auffassung über die Ersatzfreiheitsstrafe so ist der Spruch in diesem Bereich neu zu fassen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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