TE Vwgh Beschluss 2001/5/14 AW 2000/09/0063

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Veröffentlicht am 14.05.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, seiner Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 22. August 2000, Zl. 59/6-DOK/00, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem mit Beschwerde (zur hg. Zl. 2000/09/0176) angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 4. Mai 2000, mit welchem über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.

Einer Beschwerde ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seines Antrages darauf, dass er die letzten siebzehn Jahre in seinem Beruf als Exekutivbeamter tätig gewesen sei und seinen Dienst immer ordnungsgemäß und pflichtgetreu versehen habe. Auf Grund der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides würde er bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ohne Beschäftigung sei, zumal er seine letzte Tätigkeit ohnedies in Zivilkleidung nachgegangen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bei Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse, mit denen Beamte entlassen wurden, die Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG deswegen verneint, weil damit ein für den Fall der Abweisung der Beschwerde auflösend bedingtes öffentlichrechtliches Dienstverhältnis eigener Art geschaffen würde, dessen Rechtswirkungen, gleichviel welchen Ausgang das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nimmt, im Nachhinein nicht mehr aufzuheben wären. Solche Dienstverhältnisse seien dem Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten fremd (vgl. etwa die Beschlüsse vom 26. Juni 1979, Slg. Nr. 9889/A, und vom 16. Februar 1994, Zl. 94/09/0002).

Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen:

Im Fall der - begehrten - Aufhebung des angefochtenen Bescheides träte die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG - ex tunc -

in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte und wären die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (vgl. dazu Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, 2. Auflage 1997, 694 ff, 730 ff). Es ist Zweck des Rechtsinstitutes der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG, diese mögliche Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu sichern.

Im vorliegenden Fall hätte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Folge, dass dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Bezüge für den Zeitraum ab Erlassung des angefochtenen Bescheides nachzuzahlen wären; für diesen Zeitraum läge kein Fall der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 Gehaltsgesetz 1956 vor. Dieses mögliche Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens träte im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides unabhängig davon ein, ob der gegen die Entlassung des Beschwerdeführers gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, zur Sicherung dieses möglichen Verfahrensergebnisses ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung also nicht erforderlich. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte bloß zur Folge, dass dem Beschwerdeführer noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Wiederantritt seines Dienstes Bezüge auszuzahlen wären.

Der Beschwerdeführer hat aber gar nicht dargetan, inwiefern im Hinblick auf seine Vermögensverhältnisse der Entfall von Bezügen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellt (vgl. zur diesbezüglichen Konkretisierungspflicht den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A), weshalb dem vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben war.

Wien, am 14. Mai 2001

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:AW2000090063.A00

Im RIS seit

25.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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