RS UVS Niederösterreich 1992/03/17 Senat-BN-92-024

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Rechtssatz

Die zweiwöchige Berufungsfrist ist kraft Gesetzes vorgegeben und nicht verlängerbar. Es kann daher auch eine allfällige unrichtige Belehrung durch eine Behörde keine Fristverlängerung begründen (es wurde eine Erklärung bei der Behörde unterschrieben, wonach spätestens nach 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Aktenkopienübernahme eine genau begründete Berufung eingebracht werden müsse).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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