RS UVS Vorarlberg 1992/03/18 1-083/91

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Rechtssatz

Beim Vorwurf der konsenslosen Errichtung einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage (hier: Sauna) ist zunächst zu prüfen, wem diese Errichtung zuzurechnen ist.

Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession gemäß §189 Abs1 Z1 GewO in der Betriebsart eines Hotels befugt sind, sind schon aufgrund dieser Konzession zum Betrieb einer Sauna für ihre Gäste berechtigt. Die Erlangung einer eigenen Gewerbeberechtigung hiefür ist nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall wurde die ausgeführte Saunaanlage im Rahmen der Gastgewerbekonzession errichtet und soll in diesem Rahmen betrieben werden. Inhaberin der Gastgewerbekonzession war die Ehegattin des Beschuldigten. Auch die wirtschaftlichen Gegebenheiten deuteten daraufhin, daß im Hinblick auf diese Anlage allein von der Ehegattin des Beschuldigten das Unternehmerrisiko getragen werden sollte. Auch traten keine Anhaltspunkte hervor, wonach der Ehegatte die Anlage im Rahmen eines freien Gewerbes zu betreiben beabsichtigt hätte. Bei diesem Sachverhalt ist anzunehmen, daß für die Errichtung der Anlage die Inhaberin der Gastgewerbekonzession, deren Betrieb durch diese Anlage erweitert wurde, und nicht deren Ehegatte verantwortlich ist.

Schlagworte
konsenslose Errichtung einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage, Person des Errichtenden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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