RS UVS Niederösterreich 1992/03/19 Senat-MI-91-028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Aufstellung eines Fahrzeuges zum Halten oder Parken außerhalb der Bodenmarkierung auch dann strafbar, wenn auf Einbahn ein Fahrstreifen von mindestens 2,5 m freibleibt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten