RS UVS Niederösterreich 1992/03/24 Senat-PL-91-047

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Veröffentlicht am 24.03.1992
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Rechtssatz

Wenn der Bescheid vom 7.11.1991 bis einschließlich 25.11.1991 beim Postamt hinterlegt war und der Beschuldigte Ortsabwesenheit vom 7.11.1991 bis 24.11.1991 nachwies, sich am 24.11.1991 bei seiner Mutter in einem anderen Gemeindegebiet aufhielt und erst am 25.11.1991 zur Abgabestelle zurückkehrte, so gilt der Bescheid nicht mehr als zugestellt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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