TE Vwgh Beschluss 2001/5/16 2001/09/0044

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Veröffentlicht am 16.05.2001
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

DienstrechtsG Krnt 1994 §114 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, in der Beschwerdesache des Prim. Univ. Doz. Dr. G in A, vertreten durch Dr. Heinz Robathin, Dr. Bernhard Hofmann und Mag. Marcus Osterauer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntnerstraße 12, gegen die vorläufige Suspendierung des Krankenhausdirektoriums des Landeskrankenhauses A vom 17. Jänner 2001, Zl. KD-327/3/2001/Fi, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem (mit Schriftsatz vom 4. April 2001 ergänzten) Vorbringen der Beschwerde im Zusammenhalt mit den als Beilagen vorgelegten Urkunden steht der Beschwerdeführer in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten.

Die vorliegende am 1. März 2001 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde richtet sich gegen die vom Krankenhausdirektorium des Landeskrankenhauses A am 17. Jänner 2001 wegen ergänzender Vorwürfe verfügte, dem Beschwerdeführer an diesem Tag zugestellte "vorläufige Suspendierung vom Dienst gemäß § 39 des Krankenanstalten-Betriebsgesetzes und § 114 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994".

Mit einem am 24. Jänner 2001 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellten Beschluss vom 22. Jänner 2001, Zl. LAD-DISZ-17/27/01, (Beilage./S des vorgelegten Urkundenkonvoluts) hat die Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung beschlossen, den Beschwerdeführer "gemäß § 114 Abs. 4 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994" mit sofortiger Wirkung vom Dienst zu suspendieren.

§ 114 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes regelt die Suspendierung. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle (in der Fassung der 2. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 16/1995) hat die Landesregierung die vorläufige Suspendierung zu verfügen.

Nach Abs. 4 erster Satz dieser Gesetzesstelle ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat.

§ 114 Abs. 4 zweiter Satz leg. cit. bestimmt, dass die vorläufige Suspendierung spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung endet.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. etwa den Beschluss vom 24. März 1949, Slg. N.F. Nr. 756/A, u.v.a.).

Die Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 114 Abs. 4 Kärntner Dienstrechtsgesetz wurde am 24. Jänner 2001, also vor Erhebung der Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung, erlassen. Die am 17. Jänner 2001 verfügte vorläufige Suspendierung ist - ohne dass geprüft werden müsste, ob diese Maßnahme wegen fehlender Mitwirkung des medizinischen Direktors wirksam zustande kam, oder ob eine zuständige Behörde sie erlassen hat - Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 114 Abs. 4 zweiter Satz Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994) mit dem Tag der Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung beendet gewesen und gehört im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung dem Rechtsbestand jedenfalls nicht an. Der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dargelegten Ansicht, die vorläufige Suspendierung sei allein deshalb weiterhin in Kraft, weil die Disziplinarkommission im Beschluss vom 22. Jänner 2001 sich nach ihrer Begründung auf "§ 114 Abs. 4 zweiter Fall Kärntner Dienstrechtsgesetz" gestützt habe, kann nicht gefolgt werden, weil das Fortbestehen der vorläufigen Suspendierung (ihre Dauer) nicht vom Inhalt der Begründung der Entscheidung der Disziplinarkommission abhängt.

Eine zusätzliche ausdrückliche Aufhebung der vorläufigen Suspendierung ist nicht notwendig und (auch nach den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994) nicht vorgesehen (vgl. für viele etwa die hg. Beschlüsse vom 19. Jänner 1989, Zl. 88/09/0146, vom 31. Mai 1990, Zl. 90/09/0040, und vom 18. Jänner 1996, Zl. 93/09/0190).

Die gegen eine im Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht dem Rechtsbestand angehörende vorläufige Suspendierung gerichtete Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss

zurückzuweisen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. September 1993, Zl. 93/09/0002, und vom 23. März 1994, Zlen. 94/09/0028, 0037).

Wien, am 16. Mai 2001

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090044.X00

Im RIS seit

14.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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