RS UVS Niederösterreich 1992/04/01 Senat-MI-92-003

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Veröffentlicht am 01.04.1992
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Rechtssatz

Unverschuldeter Rechtsirrtum liegt dann nicht vor, wenn der Beschuldigte verpflichtet gewesen ist, sich über die betreffenden Vorschriften zu informieren. Wer ein Gewerbe betreibt, muß sich vor Ausübung des Gewerbes über sämtliche die gewerbliche Tätigkeit betreffenden Bestimmungen informieren, insbesonders über den Arbeitnehmerschutz.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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