RS UVS Wien 1992/04/01 03/16/682/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.1992
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Rechtssatz

Fahrlässig handelt, wer die gebotene Sorgfalt außer Acht läßt und deshalb nicht bemerkt, daß sein Verhalten einem gesetzlichen Tatbestand entspricht. Befindet sich bei einem Verkehrsunfall die Anstoßstelle im periphären Gesichtsfeld des Lenkers, so muß dieser die Kontaktnahme bei gehöriger Aufmerksamkeit optisch bemerken.

Schlagworte
Verkehrsunfall; Wahrnehmbarkeit optische; periphäres Gesichtsfeld; Fahrlässigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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